Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
007
Kurztext:
Auskunftspflicht
Text:
(1) Der (Die) Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für dessen Abstellen eine Abgabe zu entrichten war, hat (haben) der Strafbehörde über Verlangen darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben). Nötigenfalls sind dafür von dem(n) Zulassungsbesitzer(n) Aufzeichnungen zu führen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für jeden, der einer dritten Person das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für jeden, der einer dritten Person das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt.
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