Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gasgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
007
Kurztext:
Überprüfung
Text:
(1) Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Gasanlage - ausgenommen Gasgeräte, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind - darf erst in Betrieb genommen werden und nur dann mit Gas beliefert werden, wenn ein Prüfungsbefund vorliegt, nach dem die Anlage diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen, bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen auch der Bewilligung, entspricht. Bei Flüssiggasanlagen darf der Prüfungsbefund jeweils nicht älter als fünf Jahre sein.
(2) Im Prüfungsbefund nach Abs. 1 sind insbesondere die Prüfungsergebnisse über die Dichtheit der Gasanlage, die richtige Einstellung und Funktion der Gasgeräte sowie die Sicherheits- und Regeleinrichtungen und die Art der Aufstellung anzuführen.
(3) Der Besitzer einer bewilligungspflichtigen Flüssiggasanlage ist verpflichtet, diese Anlage während des Betriebes in Zeitabständen von jeweils höchstens fünf Jahren darauf überprüfen zu lassen, ob sie diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen und der Bewilligung entspricht.
(4) Über das Ergebnis der Überprüfungen nach Abs. 1 und 3 ist ein Prüfungsbefund auszustellen. Dieser ist vom Besitzer der Anlage aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Eine Zweitausfertigung des Prüfungsbefundes ist bei der erstmaligen Überprüfung vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung einer bewilligungspflichtigen Gasanlage vom Besitzer der Behörde vorzulegen.
(5) Ist zufolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage Gefahr im Verzug, so ist der Prüfer - falls die erforderlichen Maßnahmen nicht bereits durch die Behörde getroffen wurden (§ 9 Abs. 2) - verpflichtet, unter möglichster Wahrung bestehender Rechte alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Betreibers zu veranlassen. Werden hiebei anzeigepflichtige Anlagen außer Betrieb genommen, ist das betroffene Gasversorgungsunternehmen hievon unverzüglich zu verständigen. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, daß Gefahr im Verzug durch die Beschaffenheit einer baulichen Anlage zur Abgasführung besteht.
(6) Der Besitzer der Gasanlage ist verpflichtet, im Prüfungsbefund festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben; kommt er dieser Verpflichtung innerhalb der vom Prüfer angemessen zu bemessenden Frist nicht nach, so hat der Prüfer die Behörde schriftlich zu verständigen.
(7) Zur Vornahme der Überprüfungen und zur Ausstellung der Prüfungsbefunde (Abs. 1 bis 4) sind befugt:
a) Ziviltechniker und Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) iSd Gewerberechts mit entsprechender Befugnis;
b) akkreditierte Prüfstellen im Rahmen ihrer Befugnisse;
c) Gasversorgungsunternehmen;
d) Personen, die nach den geltenden gewerberechtlichen Bestimmungen zur Errichtung, Änderung und Instandsetzung der zu überprüfenden Gasanlagen berechtigt sind.
(8) Ein Gasversorgungsunternehmen (Abs. 7 lit. d) darf nur die von ihm versorgten Gasanlagen überprüfen, und zwar nur dann, wenn ihm hiezu Personen mit ausreichenden Fachkenntnissen zur Verfügung stehen.
(9) Die Landesregierung kann zur Durchführung der Überprüfung durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen und insbesondere für die Ausstellung des Prüfungsbefundes die Verwendung eines bestimmten Vordruckes vorschreiben.
(2) Im Prüfungsbefund nach Abs. 1 sind insbesondere die Prüfungsergebnisse über die Dichtheit der Gasanlage, die richtige Einstellung und Funktion der Gasgeräte sowie die Sicherheits- und Regeleinrichtungen und die Art der Aufstellung anzuführen.
(3) Der Besitzer einer bewilligungspflichtigen Flüssiggasanlage ist verpflichtet, diese Anlage während des Betriebes in Zeitabständen von jeweils höchstens fünf Jahren darauf überprüfen zu lassen, ob sie diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen und der Bewilligung entspricht.
(4) Über das Ergebnis der Überprüfungen nach Abs. 1 und 3 ist ein Prüfungsbefund auszustellen. Dieser ist vom Besitzer der Anlage aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Eine Zweitausfertigung des Prüfungsbefundes ist bei der erstmaligen Überprüfung vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung einer bewilligungspflichtigen Gasanlage vom Besitzer der Behörde vorzulegen.
(5) Ist zufolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage Gefahr im Verzug, so ist der Prüfer - falls die erforderlichen Maßnahmen nicht bereits durch die Behörde getroffen wurden (§ 9 Abs. 2) - verpflichtet, unter möglichster Wahrung bestehender Rechte alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Betreibers zu veranlassen. Werden hiebei anzeigepflichtige Anlagen außer Betrieb genommen, ist das betroffene Gasversorgungsunternehmen hievon unverzüglich zu verständigen. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, daß Gefahr im Verzug durch die Beschaffenheit einer baulichen Anlage zur Abgasführung besteht.
(6) Der Besitzer der Gasanlage ist verpflichtet, im Prüfungsbefund festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben; kommt er dieser Verpflichtung innerhalb der vom Prüfer angemessen zu bemessenden Frist nicht nach, so hat der Prüfer die Behörde schriftlich zu verständigen.
(7) Zur Vornahme der Überprüfungen und zur Ausstellung der Prüfungsbefunde (Abs. 1 bis 4) sind befugt:
a) Ziviltechniker und Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) iSd Gewerberechts mit entsprechender Befugnis;
b) akkreditierte Prüfstellen im Rahmen ihrer Befugnisse;
c) Gasversorgungsunternehmen;
d) Personen, die nach den geltenden gewerberechtlichen Bestimmungen zur Errichtung, Änderung und Instandsetzung der zu überprüfenden Gasanlagen berechtigt sind.
(8) Ein Gasversorgungsunternehmen (Abs. 7 lit. d) darf nur die von ihm versorgten Gasanlagen überprüfen, und zwar nur dann, wenn ihm hiezu Personen mit ausreichenden Fachkenntnissen zur Verfügung stehen.
(9) Die Landesregierung kann zur Durchführung der Überprüfung durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen und insbesondere für die Ausstellung des Prüfungsbefundes die Verwendung eines bestimmten Vordruckes vorschreiben.
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