Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gasgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
006
Kurztext:
Anzeigepflicht
Text:
(1) Der Anzeigepflicht unterliegen der Anschluß, die
Inbetriebnahme und die wesentliche Änderung (§ 5 Abs 6) von Anlagen
zur Verwendung brennbarer Gase (Gasgeräte), wenn diese an ein
Gasverteilungsnetz eines Gasversorgungsunternehmens angeschlossen
werden sollen oder durch ein solches bereits versorgt werden.
(2) Der Besitzer der Anlage (des Gasgerätes) hat die Anzeige vor
der Errichtung oder Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung an
die Behörde und das Gasversorgungsunternehmen zu erstatten.
Inbetriebnahme und die wesentliche Änderung (§ 5 Abs 6) von Anlagen
zur Verwendung brennbarer Gase (Gasgeräte), wenn diese an ein
Gasverteilungsnetz eines Gasversorgungsunternehmens angeschlossen
werden sollen oder durch ein solches bereits versorgt werden.
(2) Der Besitzer der Anlage (des Gasgerätes) hat die Anzeige vor
der Errichtung oder Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung an
die Behörde und das Gasversorgungsunternehmen zu erstatten.
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