Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gasgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
Geltungsbereich
Text:
(1) Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung und Verwendung
gasförmiger Brennstoffe (Gasanlagen) dürfen nur nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet und betrieben werden. Auf
bauliche Anlagen zur Abgasführung finden die Bestimmungen des
§ 8 Abs 3 Anwendung.
(2) Anlagen zur Verwendung gasförmiger Brennstoffe sind alle
Anlagen, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu
Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit
gasförmigen Brennstoffen bei einer normalen Wassertemperatur von
gegebenenfalls nicht mehr als 105 Grad Celsius betrieben werden.
Gas-Gebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher gelten als
Anlagen zur Verwendung brennbarer Gase.
(3) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
a) Gasanlagen zur gewerbsmäßigen Versorgung mit Energie in Form
von Gas sowie Gasanlagen in Gewerbe- und Industriebetrieben
als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen;
b) Gasanlagen im Bereich der Angelegenheiten des Verkehrswesens
bezüglich der Eisenbahnen, der Luftfahrt und der Schifffahrt;
c) Gasanlagen im Bereich der Angelegenheiten des
Kraftfahrwesens,
des Bergwesens und des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens;
d) Gasanlagen in Bundestheatern;
e) Gasanlagen im Bereich militärischer Angelegenheiten.
gasförmiger Brennstoffe (Gasanlagen) dürfen nur nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet und betrieben werden. Auf
bauliche Anlagen zur Abgasführung finden die Bestimmungen des
§ 8 Abs 3 Anwendung.
(2) Anlagen zur Verwendung gasförmiger Brennstoffe sind alle
Anlagen, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu
Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit
gasförmigen Brennstoffen bei einer normalen Wassertemperatur von
gegebenenfalls nicht mehr als 105 Grad Celsius betrieben werden.
Gas-Gebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher gelten als
Anlagen zur Verwendung brennbarer Gase.
(3) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
a) Gasanlagen zur gewerbsmäßigen Versorgung mit Energie in Form
von Gas sowie Gasanlagen in Gewerbe- und Industriebetrieben
als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen;
b) Gasanlagen im Bereich der Angelegenheiten des Verkehrswesens
bezüglich der Eisenbahnen, der Luftfahrt und der Schifffahrt;
c) Gasanlagen im Bereich der Angelegenheiten des
Kraftfahrwesens,
des Bergwesens und des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens;
d) Gasanlagen in Bundestheatern;
e) Gasanlagen im Bereich militärischer Angelegenheiten.
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