Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kinderspielplatzverordnung
Abschnitt:
Paragrafen
Inhalt:
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Baugesetzes (BauG), LGBl. Nr. 52/2001, wird verordnet:
Paragraf:
005
Kurztext:
Erhaltung
Text:
Kinderspielplätze einschließlich ihrer Ausstattung sind vom
Eigentümer oder Bauberechtigten in einem Zustand zu erhalten, der
den Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit entspricht und auch
sonst eine dauernde zweckentsprechende Benützbarkeit gewährleistet.
Insbesondere sind Kinderspielplätze regelmäßig zu reinigen. Der
Spielsand ist mindestens einmal jährlich auszuwechseln. Der
Eigentümer oder der Bauberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die
Kinderspielplätze den Bewohnern rechtlich gesichert und tatsächlich
zur Verfügung stehen.
Eigentümer oder Bauberechtigten in einem Zustand zu erhalten, der
den Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit entspricht und auch
sonst eine dauernde zweckentsprechende Benützbarkeit gewährleistet.
Insbesondere sind Kinderspielplätze regelmäßig zu reinigen. Der
Spielsand ist mindestens einmal jährlich auszuwechseln. Der
Eigentümer oder der Bauberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die
Kinderspielplätze den Bewohnern rechtlich gesichert und tatsächlich
zur Verfügung stehen.
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