Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
II. HAUPTSTÜCK
Inhalt:
Bautechnische Vorschriften
I. Teil (11)
Allgemeine bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt (11)
Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte
I. Teil (11)
Allgemeine bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt (11)
Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte
Paragraf:
083
Kurztext:
III. Teil/I. Abschnitt
Text:
II. Teil (11)
Besondere bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt (11)
Baulicher Zivilschutz
§ 83 (11)
Schutzräume
(1) Werden Schutzräume ausgeführt, haben sie Schutz (Grundschutz) zu bieten vor:
- Rückstandsstrahlungen,
- herkömmlichen Sprengkörpern (Splitter und Trümmersicherheit),
- chemischen Kampfstoffen,
- biologischen Kampfmitteln und
- Bränden kürzerer Dauer.
(2) Für die Errichtung von Schutzräumen gelten folgende bauliche Mindestanforderungen:
- verstärkte Umfassungsbauteile des Raumes und der Decke im Zugangsbereich (Stahlbeton),
- Be und Entlüftungsrohre,
- Wanddurchführungen für Strom und Außenantennenkabel,
- gasdichte Abschlusstüre und allenfalls erforderliche Notausgangsklappe,
- kraftschlüssig mit der Umfassungswand verbundener Sandfilterkasten,
- allenfalls erforderlicher Rettungsweg und Notausstieg.
(3) Schutzräume dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern die Verwendung als Schutzräume im Bedarfsfall hiedurch nicht ausgeschlossen wird.
Besondere bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt (11)
Baulicher Zivilschutz
§ 83 (11)
Schutzräume
(1) Werden Schutzräume ausgeführt, haben sie Schutz (Grundschutz) zu bieten vor:
- Rückstandsstrahlungen,
- herkömmlichen Sprengkörpern (Splitter und Trümmersicherheit),
- chemischen Kampfstoffen,
- biologischen Kampfmitteln und
- Bränden kürzerer Dauer.
(2) Für die Errichtung von Schutzräumen gelten folgende bauliche Mindestanforderungen:
- verstärkte Umfassungsbauteile des Raumes und der Decke im Zugangsbereich (Stahlbeton),
- Be und Entlüftungsrohre,
- Wanddurchführungen für Strom und Außenantennenkabel,
- gasdichte Abschlusstüre und allenfalls erforderliche Notausgangsklappe,
- kraftschlüssig mit der Umfassungswand verbundener Sandfilterkasten,
- allenfalls erforderlicher Rettungsweg und Notausstieg.
(3) Schutzräume dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern die Verwendung als Schutzräume im Bedarfsfall hiedurch nicht ausgeschlossen wird.
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