Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Behinderten­einstellungs­gesetz
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
Artikel
Kurztext:
Bestimumngen
Text:
Beachte für folgende Bestimmung
Verfassungsbestimmung
Artikel I

(Anm.: zu BGBl. Nr. 22/1970)



(1) (Anm.: Änderung des Titels)

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Behinderteneinstellungsgesetzes und im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten des Kündigungsschutzes begünstigter Behinderter können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

.Artikel II

(Anm.: zu § 16, BGBl. Nr. 22/1970)



(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1976 mit der Maßgabe in Kraft, daß die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 (Art. I Z. 1), des § 4 (Art. I Z. 2), des § 5 (Art. I Z. 3),des § 9 Abs. 1 und 2 (Art. I Z. 6) und des § 16 Abs. 4, 5 und 6 (Art. I Z. 9) erstmals für die Berrechnung der Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 1975 anzuwenden sind.

(2) (Anm.: Vollziehungsklausel)

.Artikel II

(Anm.: zu § 1, BGBl. Nr. 22/1970)



Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, Dienstgebern, die gemäß Art. I Z. 1 (§ 1 Abs. 1 zweiter Satz) privilegiert sind, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig vorgeschriebenen und noch nicht gezahlten Ausgleichstaxen (§ 9 Abs. 2) nachzulassen.

.Artikel II

INKRAFTTRETEN UND VOLLZIEHUNG

(Anm.: zu § 5, BGBl. Nr. 22/1970)



(1) Die Z. 9 des Art. I, soweit sie sich auf § 10 Abs. 2 und 3 bezieht, tritt am 1. Jänner 1983, die Z. 14 des Art. I tritt am 1. Juni 1985 und die übrigen Bestimmungen des Art. I dieses Bundesgesetzes treten am 1. August 1982 mit der Maßgabe in Kraft, daß Art. I Z. 2 und 8 erstmalig für die Berechnung der Prämien und Ausgleichstaxen für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden sind.

(2) (Vollziehungsklausel)

.Artikel II

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

(Anm.: zu § 16, BGBl. Nr. 22/1970)



(1) Befreiungen von der Vorlage der jährlichen Verzeichnisse gemäß § 16 Abs. 5, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt worden sind, bleiben bei Fortdauer der Voraussetzungen weiterhin mit der Maßgabe in Kraft, daß diese Befreiungen auch die Befreiung vom Erfordernis der Antragstellung auf Gewährung von Prämien (§ 9a Abs. 1 und 2) mit umfassen.

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugs- bzw. Stundungszinsen erstreckt sich auch auf jene Forderungen des Ausgleichstaxfonds, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden aber noch unbeglichen sind. Der Zinsenlauf beginnt mit 1. Jänner 1986.

.Artikel III

Übergangsbestimmungen

(Anm.: zu §§ 14 und 3 Abs. 2, BGBl. Nr. 22/1970)



(1) Rechtskräftige Bescheide gemäß § 14 Abs. 2, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, werden, falls im Sachverhalt keine maßgebende Änderung eintritt, von der ab 1. Jänner 1989 geltenden Vorschrift betreffend die Einschätzung des Grades der Behinderung (§ 3 Abs. 2) nicht berührt.

(2) In den am 1. Jänner 1989 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 ist die Einschätzung des Grades der Behinderung nach den bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Vorschriften für die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen.

.Artikel III

Schlußbestimmungen

(Anm.: Zu den §§ 4, 8, 10, 12, 14a, 19,

und 19a, BGBl. Nr. 22/1970)



(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(2) §§ 4 Abs. 2 und 19 Abs. 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind erstmals für das Kalenderjahr 1992 anzuwenden. Für frühere Kalenderjahre richtet sich die Berechnung der Pflichtzahl und die Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zur Vorschreibung einer Ausgleichstaxe oder Gewährung einer Prämie nach den bis 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften.

(3) Für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Beirat (§ 10 Abs. 2) gilt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode die bisherige Rechtslage.

(4) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Behindertenausschüsse (§ 12) gilt bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode die bisherige Rechtslage.

(5) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nach § 8 ist § 19a Abs. 2a anzuwenden. Anhängige Berufungen sind vom Landeshauptmann unverzüglich an die Berufungskommission abzutreten.

(6) Die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Ausweise behalten für die Dauer zweier Jahre ab 1. Juli 1992 ihre Gültigkeit. Sie sind während dieses Zeitraumes bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen gegen einen Behindertenpaß nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes auszutauschen.

(7) (Anm.: Vollziehungsklausel)

.Artikel V

INKRAFTTRETEN UND VOLLZIEHUNG

(Anm.: zu den §§ 1, 2, 4, 5 und 16, BGBl. Nr. 22/1970)



(1) Die Art. I bis III dieses Bundesgesetzes treten am 1. Jänner 1979 mit der Maßgabe in Kraft, daß Art. I Z. 1, 2, 3, 5, 6 und 19 sowie Art. III bereits für die Berechnung der Ausgleichstaxe für das Jahr 1978 anzuwenden sind. Art. IV tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

(2) (Anm.: Vollziehungsklausel)

.Artikel VI

Übergangsbestimmungen

(Anm.: zu § 22a Abs. 6, BGBl. Nr. 22/1970)



(1) (Anm.: betrifft das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 bzw. das Heeresversorgungsgesetz)

(2) (Anm.: betrifft das Heeresversorgungsgesetz)

(3) (Anm.: betrifft das Heeresversorgungsgesetz)

(4) (Anm.: betrifft das Opferfürsorgegesetz bzw. das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957)

(5) (Anm.: betrifft das Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen)

(6) Art. V gilt auch für die Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewählten Invalidenvertrauenspersonen (Stellvertreter). Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 394/1986, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird, ist sinngemäß anzuwenden.

.Artikel VIII

Inkrafttreten

(Anm.: zu § 22a Abs. 6, BGBl. Nr. 22/1970)



(1) Art. II Z 11, 12 13 und 15 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 1988 in Kraft. Art. V dieses Bundesgesetzes tritt, soweit nicht ein Beschluß des Betriebsrates gemäß Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 394/1986, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird, vorliegt, mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

(2) Alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
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