Baurechtsdatenbank
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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2010
Abschnitt:
2. Teil
Inhalt:
Überörtliche Raumordnung
Paragraf:
010
Kurztext:
1. Abschnitt: Allg. zur überörtlichen Raumordnung
Text:
Allgemeines
Aufgaben der überörtlichen Raumordnung sind:
1. Die Grundlagen und Raumforschung, insbesondere die Bestandsaufnahme, die Festlegung der Methodik und das Monitoring;
2. die zusammenfassende Planung nach den Raumordnungsgrundsätzen und zielen für das Landesgebiet und seiner Teile;
3. überörtlich raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinden sowie anderer Planungsträger aufeinander abzustimmen und zu koordinieren;
4. andere Planungsträger bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beraten und ihnen die zu beachtenden Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung bekannt zu geben;
5. bei Planungen des Bundes und der benachbarten Länder auf die Wahrung der Belange der überörtlichen Raumordnung des Landes hinzuwirken;
6. auf die Bildung von Kleinregionen als Gemeindekooperationen und die Erstellung kleinregionaler Entwicklungskonzepte hinzuwirken.
Aufgaben der überörtlichen Raumordnung sind:
1. Die Grundlagen und Raumforschung, insbesondere die Bestandsaufnahme, die Festlegung der Methodik und das Monitoring;
2. die zusammenfassende Planung nach den Raumordnungsgrundsätzen und zielen für das Landesgebiet und seiner Teile;
3. überörtlich raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinden sowie anderer Planungsträger aufeinander abzustimmen und zu koordinieren;
4. andere Planungsträger bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beraten und ihnen die zu beachtenden Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung bekannt zu geben;
5. bei Planungen des Bundes und der benachbarten Länder auf die Wahrung der Belange der überörtlichen Raumordnung des Landes hinzuwirken;
6. auf die Bildung von Kleinregionen als Gemeindekooperationen und die Erstellung kleinregionaler Entwicklungskonzepte hinzuwirken.
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