Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Abschnitt:
Abschnitt 2
Inhalt:
Maßnahmen zur Luftreinhaltung
Paragraf:
007
Kurztext:
Aufgaben der Überwachungsstelle
Text:
(1) Die Überwachungsstelle hat die Durchführung der Überprüfungen an Heizungsanlagen, für deren Betrieb auf Grund des § 3 Z 4 Überprüfungsverpflichtungen festgelegt worden sind, zu kontrollieren. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Überprüfungen davon ausnehmen oder die Kontrolle der Durchführung bestimmter Überprüfungen der Behörde vorbehalten.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass bestimmte Überprüfungen von der Überwachungsstelle vorzunehmen sind, soweit der Verfügungsberechtigte der Heizungsanlage der Überwachungsstelle nicht schriftlich mitteilt, dass ein anderer Prüfberechtigter die Überprüfung durchführen wird. Von der Durchführung einer Überprüfung durch die Überwachungsstelle sind die Verfügungsberechtigen der Heizungsanlage von der Überwachungsstelle rechtzeitig zu verständigen.
(3) Die Überwachungsstelle kann bei Feuerungsanlagen, die der Verfeuerung von festen Brennstoffen dienen, einmal jährlich anlässlich einer Kehrung des Fangs das Brennstofflager auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe hin in Augenschein nehmen. Gegebenenfalls hat sie auf die Unzulässigkeit des Verbrennens der dort gelagerten Brennstoffe hinzuweisen.
(4) Die Überwachungsstelle hat die Behörde unverzüglich zu informieren, wenn
1.
keine Überprüfung durchgeführt worden ist oder diese länger als zulässig zurückliegt und die Verfügungsberechtigten trotz schriftlicher Aufforderung keinen Nachweis über die Durchführung der erforderlichen Überprüfungen vorlegen;
2.
die bei einer Überprüfung festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind sowie bei Gefahr im Verzug;
3.
unzulässige Brenn- oder Kraftstoffe verfeuert werden oder augenscheinlich zum Zweck des Verfeuerns in einer Heizungsanlage vorbereitet sind.
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(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass bestimmte Überprüfungen von der Überwachungsstelle vorzunehmen sind, soweit der Verfügungsberechtigte der Heizungsanlage der Überwachungsstelle nicht schriftlich mitteilt, dass ein anderer Prüfberechtigter die Überprüfung durchführen wird. Von der Durchführung einer Überprüfung durch die Überwachungsstelle sind die Verfügungsberechtigen der Heizungsanlage von der Überwachungsstelle rechtzeitig zu verständigen.
(3) Die Überwachungsstelle kann bei Feuerungsanlagen, die der Verfeuerung von festen Brennstoffen dienen, einmal jährlich anlässlich einer Kehrung des Fangs das Brennstofflager auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe hin in Augenschein nehmen. Gegebenenfalls hat sie auf die Unzulässigkeit des Verbrennens der dort gelagerten Brennstoffe hinzuweisen.
(4) Die Überwachungsstelle hat die Behörde unverzüglich zu informieren, wenn
1.
keine Überprüfung durchgeführt worden ist oder diese länger als zulässig zurückliegt und die Verfügungsberechtigten trotz schriftlicher Aufforderung keinen Nachweis über die Durchführung der erforderlichen Überprüfungen vorlegen;
2.
die bei einer Überprüfung festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind sowie bei Gefahr im Verzug;
3.
unzulässige Brenn- oder Kraftstoffe verfeuert werden oder augenscheinlich zum Zweck des Verfeuerns in einer Heizungsanlage vorbereitet sind.
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