Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Abschnitt:
VIII. Schlussbestimmungen
Inhalt:
Schlussbestimmungen
Paragraf:
38
Kurztext:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbest.
Text:
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Heizungsanlagen-Verordnung, LGBl Nr 100/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2003 außer Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Auf Kleinfeuerungen, die bis zum 1. Jänner 2002 in Verkehr gebracht worden sind, ist der 2. Abschnitt nicht anzuwenden. Auf Kleinfeuerungen, die ab dem 1. Jänner 2002 bis zu dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden sind, richten sich die Anforderungen für das Inverkehrbringen nach dem 2. Abschnitt der Heizungsanlagenverordnung LGBl Nr 100/2001.

(3) Auf Feuerungsanlagen, die vor dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt errichtet worden sind, gilt Folgendes:

1. Stichjahr für die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß den §§ 25 und 26 ist das Kalenderjahr der letztmaligen Überprüfung vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Feuerungsanlagen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung überprüfungspflichtig sind, aber nach den bisherigen Bestimmungen keiner Prüfpflicht unterlagen, sind bis längstens 1. Jänner 2011 einer Überprüfung gemäß den §§ 25 oder 26 zu unterziehen.

2. Die Verfügungsberechtigen von nicht fanggebundenen Feuerungsanlagen sind verpflichtet, bis längstens 1. Jänner 2011 eine Überwachungsstelle einzusetzen.

3. Die Gasverteilerunternehmen sind verpflichtet, der Landesregierung eine Auflistung aller an ihr Netz angeschlossenen Feuerungsanlagen mit der Angabe der jeweiligen Standortadresse bis spätestens zum 1. Jänner 2011 zu übermitteln.

(4) Auf Blockheizkraftwerke unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung, die vor dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt errichtet worden sind, sind die Emissionsgrenzwerte des 4. Abschnitts nicht anzuwenden.

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