Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Abschnitt:
VII. Prüfberechtigte
Inhalt:
7. Abschnitt
Prüfberechtigte
Paragraf:
31
Kurztext:
Fachliche Qualifikation
Text:
für die Durchführung von Überprüfungen

(1) Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (§ 25) sind außer den amtlichen Sachverständigen berechtigt:

1. Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den Feuerungsanlagen befugt sind;

2. Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis auf dem Gebiet für Gas- und Feuerungstechnik, für technische Chemie und für Maschinenbau;

3. akkreditierte Überwachungs- und/oder Prüfstellen.

(2) Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen (§ 26) sind außer den amtlichen Sachverständigen berechtigt:

1. akkreditierte Stellen gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 entsprechend dem Umfang ihrer Akkreditierung;

2. Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis;

3. technische Büros bzw Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes.

Für die Überwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW sind anstelle eines Qualitätssicherungssystems qualitätssichernde Maßnahmen ausreichend. Die Qualitätssicherungssysteme bzw die qualitätssichernden Maßnahmen haben für die Durchführung der Messungen die zutreffenden Regeln der Technik sowie nationale Normen zu berücksichtigen.

(3) Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.

(4) Die Prüforgane müssen besondere Kenntnisse bzw Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:

– die Durchführung von Messungen sowie Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich die Funktion und die Wartungserfordernisse von Messgeräten (besondere Kenntnisse);

– Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);

– über die einschlägigen Rechtsvorschriften (Grundkenntnisse).

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