Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Abschnitt:
V. Brenn- und Kraftstoffe
Inhalt:
5. Abschnitt
Paragraf:
022
Kurztext:
Lagerung von festen Brennstoffen
Text:
Für die Lagerung von festen Brennstoffen gelten folgende Anforderungen:
1. Stückholz: Das Lager für Stückholz muss an einer luftigen Stelle liegen und gegen Eindringen von Bodenfeuchtigkeit, Regen und Schnee geschützt sein. Eine Lagerung innerhalb eines Gebäudes ist nur in gut gelüfteten Räumen und nur für vorgetrocknetes Holz zulässig.
2. Hackgut, Kohle, Kohlenbriketts: Das Lager muss entweder in einem durchlüfteten Raum eines Gebäudes liegen oder an einer luftigen Stelle liegen und gegen Eindringen von Regen und Schnee geschützt sein.
3. Holz- und Rindenpellets: Eine Lagerung ist nur in eigens für diesen Brennstoff hergestellten Behältern oder nur in-nerhalb von trockenen Räumen zulässig. Gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, Kondenswasser (zB durch Was-serleitungen) udgl sind Vorkehrungen zu treffen.
4. Holz- und Rindenbriketts: Eine Lagerung ist nur innerhalb von trockenen Räumen zulässig. Gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, Kondenswasser udgl sind Vorkehrungen zu treffen.
1. Stückholz: Das Lager für Stückholz muss an einer luftigen Stelle liegen und gegen Eindringen von Bodenfeuchtigkeit, Regen und Schnee geschützt sein. Eine Lagerung innerhalb eines Gebäudes ist nur in gut gelüfteten Räumen und nur für vorgetrocknetes Holz zulässig.
2. Hackgut, Kohle, Kohlenbriketts: Das Lager muss entweder in einem durchlüfteten Raum eines Gebäudes liegen oder an einer luftigen Stelle liegen und gegen Eindringen von Regen und Schnee geschützt sein.
3. Holz- und Rindenpellets: Eine Lagerung ist nur in eigens für diesen Brennstoff hergestellten Behältern oder nur in-nerhalb von trockenen Räumen zulässig. Gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, Kondenswasser (zB durch Was-serleitungen) udgl sind Vorkehrungen zu treffen.
4. Holz- und Rindenbriketts: Eine Lagerung ist nur innerhalb von trockenen Räumen zulässig. Gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, Kondenswasser udgl sind Vorkehrungen zu treffen.
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