Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Abschnitt:
IV. Emissionsgrenzwerte
Inhalt:
4. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf:
20
Kurztext:
Blockheizkraftwerke
Text:
kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung
(1) Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner 1 MW dürfen je nach Art des Kraftstoffes folgende Emissionsgrenzwerte (jeweils bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 15 %) nicht überschreiten:
1. Flüssige Kraftstoffe:
2. Gasförmige Kraftstoffe:
Wird eine stationäre Verbrennungskraftmaschine mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10 mg/m³ nicht überschreiten.
(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs 1 sind Blockheizkraftwerke kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden können.
(1) Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner 1 MW dürfen je nach Art des Kraftstoffes folgende Emissionsgrenzwerte (jeweils bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 15 %) nicht überschreiten:
1. Flüssige Kraftstoffe:
Parameter | Brennstoffwärmeleistung (MW) | |
< 0,25 | 0,25 bis < 1 | |
Staub (mg/m3) | - | 10 |
CO (mg/m3) | 250 | 100 |
NOx (mg/m3) | 200 | 100 |
2. Gasförmige Kraftstoffe:
Parameter | Brennstoffwärmeleistung (MW) | |
Erdgas, Flüssiggas | Biogas, Holzgas | |
CO (mg/m3) | 120 | 250 |
NOx (mg/m3) | 100 | 200 |
NMHC (mg/m3) | 20 | 20 |
Wird eine stationäre Verbrennungskraftmaschine mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10 mg/m³ nicht überschreiten.
(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs 1 sind Blockheizkraftwerke kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden können.
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