Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugsverordnung 2010
Abschnitt:
Bestimmungen
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Oö. Aufzugsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 69, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 90/2001 und 91/2009, wird verordnet:
Paragraf:
010
Kurztext:
Fahrtreppen und Fahrsteige
Text:
(1) Für Fahrtreppen und Fahrsteige gelten § 2 Abs. 2 sowie die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(2) Fahrtreppen und Fahrsteige sind, sofern die Behörde nicht kürzere Zeitabstände zwischen den regelmäßigen Überprüfungen angeordnet hat, von einer Aufzugsprüferin oder einem Aufzugsprüfer zumindest einmal jährlich zu überprüfen.
(3) Die Betriebskontrolle von Fahrtreppen und Fahrsteigen ist täglich durchzuführen. Der Umfang der Betriebskontrolle richtet sich nach § 6 Abs. 4 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)
(2) Fahrtreppen und Fahrsteige sind, sofern die Behörde nicht kürzere Zeitabstände zwischen den regelmäßigen Überprüfungen angeordnet hat, von einer Aufzugsprüferin oder einem Aufzugsprüfer zumindest einmal jährlich zu überprüfen.
(3) Die Betriebskontrolle von Fahrtreppen und Fahrsteigen ist täglich durchzuführen. Der Umfang der Betriebskontrolle richtet sich nach § 6 Abs. 4 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)
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