Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugsverordnung 2010
Abschnitt:
Bestimmungen
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Oö. Aufzugsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 69, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 90/2001 und 91/2009, wird verordnet:
Paragraf:
006
Kurztext:
Regelmäßige Überprüfung
Text:
(1) Sofern die Behörde nicht kürzere Zeitabstände zwischen den regelmäßigen Überprüfungen (§ 8 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) angeordnet hat, sind
1.
Kleingüteraufzüge zumindest einmal alle drei Jahre,
2.
Güteraufzüge zumindest einmal alle zwei Jahre,
3.
alle übrigen Aufzüge zumindest einmal jährlich, in Einfamilienhäusern zumindest einmal alle zwei Jahre,
von einer Aufzugsprüferin oder einem Aufzugsprüfer zu überprüfen.
Die genannten Fristen dürfen höchstens um drei Monate überschritten werden, wobei jedoch der Stichtag für die regelmäßige Überprüfung, der sich nach der Abnahmeprüfung richtet, unberührt bleibt. In begründeten Fällen kann in Absprache mit der Aufzugsprüferin oder dem Aufzugsprüfer der Stichtag innerhalb der vorgesehenen Frist um höchstens sechs Monate vorverlegt werden; dies ist im Aufzugsbuch einzutragen.
(2) Aufzüge im Sinn des § 6 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 bedürfen keiner regelmäßigen Überprüfung gemäß § 8 dieses Landesgesetzes.
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1.
Kleingüteraufzüge zumindest einmal alle drei Jahre,
2.
Güteraufzüge zumindest einmal alle zwei Jahre,
3.
alle übrigen Aufzüge zumindest einmal jährlich, in Einfamilienhäusern zumindest einmal alle zwei Jahre,
von einer Aufzugsprüferin oder einem Aufzugsprüfer zu überprüfen.
Die genannten Fristen dürfen höchstens um drei Monate überschritten werden, wobei jedoch der Stichtag für die regelmäßige Überprüfung, der sich nach der Abnahmeprüfung richtet, unberührt bleibt. In begründeten Fällen kann in Absprache mit der Aufzugsprüferin oder dem Aufzugsprüfer der Stichtag innerhalb der vorgesehenen Frist um höchstens sechs Monate vorverlegt werden; dies ist im Aufzugsbuch einzutragen.
(2) Aufzüge im Sinn des § 6 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 bedürfen keiner regelmäßigen Überprüfung gemäß § 8 dieses Landesgesetzes.
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