Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kleinfeuerungsverordnung
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Qualitätssicherung der Produktion sowie der Produkte
Paragraf:
16
Kurztext:
ohne Titel
Text:
§ 16. Der Hersteller oder die Herstellerin hat mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen zur Einsichtnahme durch die Behörde zur Verfügung zu halten:
1.
die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem und über dessen allfällige Aktualisierungen;
2.
die Mitteilungen und Berichte der zugelassenen Stelle betreffend das Qualitätssicherungssystem.
1.
die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem und über dessen allfällige Aktualisierungen;
2.
die Mitteilungen und Berichte der zugelassenen Stelle betreffend das Qualitätssicherungssystem.
© 2024 Vogl Baumarkt GmbH