Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kleinfeuerungsverordnung
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Baumusterprüfung
Paragraf:
08
Kurztext:
ohne Titel
Text:
§ 8. Die übrigen zugelassenen Stellen sowie die Behörde können Kopien der Baumusterprüfbescheinigungen und allfälliger Ergänzungen dazu anfordern. Die Anhänge der Bescheinigungen gemäß § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind für die übrigen zugelassenen Stellen elektronisch oder in Papierform zur Verfügung zu halten.
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