Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kleinfeuerungsverordnung
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Baumusterprüfung
Paragraf:
03
Kurztext:
ohne Titel
Text:
Die technischen Unterlagen haben eine Bewertung der Übereinstimmung des Baumusters mit den Anforderungen des WKlfG zu ermöglichen. Sie haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1.
eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
2.
Fertigungszeichnungen und -pläne der Bauteile, Montage-Untergruppen, Schaltkreise usw.;
3.
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;
4.
eine Liste ganz oder teilweise angewandter technischer Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen des WKlfG gewählten Lösungen;
5.
die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen;
6.
Prüfberichte, sofern vorhanden.
1.
eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
2.
Fertigungszeichnungen und -pläne der Bauteile, Montage-Untergruppen, Schaltkreise usw.;
3.
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;
4.
eine Liste ganz oder teilweise angewandter technischer Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen des WKlfG gewählten Lösungen;
5.
die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen;
6.
Prüfberichte, sofern vorhanden.
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