Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
Anhänge
Inhalt:
Paragraf:
Kurztext:
Anhang XV
Text:
Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im

Unterschwellenbereich

A. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten (zwingende Angaben):


1.
Bezeichnung des Auftraggebers;

2.
Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung (gegebenenfalls Teilleistung) sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.

3.
Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1.




B. Im offenen Verfahren hat die Bekanntmachung ergänzend dazu insbesondere folgende Angaben zu enthalten:


1.
Hinweise, wo und wann die zur Verfassung des Angebotes notwendigen Ausschreibungsunterlagen eingesehen oder beschafft werden können oder dass diese über Aufforderung zugesendet werden; allfällige Kosten der Unterlagen;

2.
Datum und Ort für die Einreichung der Angebote;

3.
Zuschlagsfrist;

4.
Zulässigkeit von Teilangeboten;

5.
Beschränkung oder Unzulässigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten;

6.
Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung, für die Abgabe von elektronischen Angeboten erforderliche Angaben (insbesondere Angaben gemäß den §§ 113 bis 115 bzw. den §§ 261 und 262).




C. Im nicht offenen oder im Verhandlungsverfahren hat die Bekanntmachung weiters insbesondere folgende Angaben zu enthalten:


1.
Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen;

2.
Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind;

3.
Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind;

4.
Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;

5.
Auswahlkriterien;

6.
Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung, für die Abgabe von elektronischen Angeboten erforderliche Angaben (insbesondere Angaben gemäß den §§ 113 bis 115 bzw. den §§ 261 und 262).




D. Bei der vorherigen Bekanntmachung von Wettbewerben muss ergänzend zu A. enthalten sein:


1.
Art des Wettbewerbes;

2.
Bei offenen Wettbewerben: Frist für den Eingang von Wettbewerbsarbeiten;

3.
Bei nicht offenen Wettbewerben (Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl):

a)
Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Teilnehmer,

b)
gegebenenfalls Namen bereits ausgewählter Teilnehmer,

c)
Auswahlkriterien,

Frist für den Eingang von Anträgen auf Teilnahme;

4.
Teilnahmeberechtigung;

5.
Beurteilungskriterien;

6.
Absichtserklärung zum weiteren Vergabeverfahren;

7.
Angabe, ob die Teilnehmer Anspruch auf Kostenerstattung haben;

8.
Termine.




E. Beim wettbewerblichen Dialog muss ergänzend zu A. enthalten sein:


1.
Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen;

2.
Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Nachweise gemäß den §§ 70 ff);

3.
Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind;

4.
Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;

5.
Zuschlagskriterien.




F. In der Bekanntmachung kann enthalten sein:


1.
Nachweise gemäß den §§ 70 ff bzw. § 231.

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