Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
Anhänge
Inhalt:
Paragraf:
Kurztext:
Anhang XII
Text:
In die Bekanntmachung über vergebene Aufträge und abgeschlossene
Rahmenvereinbarungen gemäß § 217 aufzunehmende Informationen
I. Informationen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften *1)
1.
Name und Anschrift des Sektorenauftraggebers.
2.
Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; Nomenklatur-Referenznummer/n; gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt).
3.
Zumindest eine Zusammenfassung der Art und des Umfangs bzw. der Menge der Erzeugnisse, Bauarbeiten oder Dienstleistungen.
4. a)
Art des Aufrufs zum Wettbewerb (Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, regelmäßige Bekanntmachung, Aufruf zur Angebotsabgabe).
b)
Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
c)
Bei Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb:
Angabe des Ausnahmetatbestandes gemäß § 195.
5.
Vergabeverfahren (offenes oder nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren).
6.
Zahl der eingegangenen Angebote.
7.
Datum der Zuschlagserteilung.
8.
Für Gelegenheitskäufe gemäß § 195 Z 10 gezahlter Preis.
9.
Name und Anschrift des Unternehmers.
10.
Gegebenenfalls Angabe, ob der Auftrag als Subauftrag vergeben wurde bzw. vergeben werden könnte.
11.
Gezahlter Preis oder niedrigster und höchster Preis der bei der Zuschlagserteilung berücksichtigten Angebote.
12.
Name und Anschrift des für Rechtsschutzverfahren und gegebenenfalls für Schlichtungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise in Bezug auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und EMail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
13.
Fakultative Angaben:
-
Wert und Teil des Auftrags, der als Subauftrag an Dritte vergeben wurde oder vergeben werden könnte,
-
Zuschlagskriterien.
II. Nicht zur Veröffentlichung bestimmte Angaben
14.
Zahl der vergebenen Aufträge (wenn ein Auftrag zwischen mehreren Auftragnehmern aufgeteilt wurde).
15.
Wert jedes vergebenen Auftrags.
16.
Ursprungsland der Ware oder der Dienstleistung (Gemeinschaftsursprung oder Nichtgemeinschaftsursprung; im letzten Fall nach Drittländern aufgeschlüsselt).
17.
Angewandte Zuschlagskriterien (technisch und wirtschaftlich günstigstes Angebot, niedrigster Preis?).
18.
Wurde der Auftrag an einen Bieter vergeben, der ein Alternativangebot angeboten hat?
19.
Wurden Angebote gemäß § 268 in Verbindung mit § 269 nicht gewählt, weil sie außergewöhnlich niedrig waren?
20.
Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Sektorenauftraggeber.
21.
Bei Aufträgen für Dienstleistungen im Sinne des Anhanges IV: Einverständnis des Sektorenauftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung.
____________________________________________________________________
*1) Die Informationen der Ziffern 6, 9 und 11 werden nicht
veröffentlicht, wenn der Sektorenauftraggeber darauf hinweist, dass ihre Veröffentlichung wirtschaftliche Interessen beeinträchtigen könnte.
Rahmenvereinbarungen gemäß § 217 aufzunehmende Informationen
I. Informationen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften *1)
1.
Name und Anschrift des Sektorenauftraggebers.
2.
Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; Nomenklatur-Referenznummer/n; gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt).
3.
Zumindest eine Zusammenfassung der Art und des Umfangs bzw. der Menge der Erzeugnisse, Bauarbeiten oder Dienstleistungen.
4. a)
Art des Aufrufs zum Wettbewerb (Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, regelmäßige Bekanntmachung, Aufruf zur Angebotsabgabe).
b)
Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
c)
Bei Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb:
Angabe des Ausnahmetatbestandes gemäß § 195.
5.
Vergabeverfahren (offenes oder nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren).
6.
Zahl der eingegangenen Angebote.
7.
Datum der Zuschlagserteilung.
8.
Für Gelegenheitskäufe gemäß § 195 Z 10 gezahlter Preis.
9.
Name und Anschrift des Unternehmers.
10.
Gegebenenfalls Angabe, ob der Auftrag als Subauftrag vergeben wurde bzw. vergeben werden könnte.
11.
Gezahlter Preis oder niedrigster und höchster Preis der bei der Zuschlagserteilung berücksichtigten Angebote.
12.
Name und Anschrift des für Rechtsschutzverfahren und gegebenenfalls für Schlichtungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise in Bezug auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und EMail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
13.
Fakultative Angaben:
-
Wert und Teil des Auftrags, der als Subauftrag an Dritte vergeben wurde oder vergeben werden könnte,
-
Zuschlagskriterien.
II. Nicht zur Veröffentlichung bestimmte Angaben
14.
Zahl der vergebenen Aufträge (wenn ein Auftrag zwischen mehreren Auftragnehmern aufgeteilt wurde).
15.
Wert jedes vergebenen Auftrags.
16.
Ursprungsland der Ware oder der Dienstleistung (Gemeinschaftsursprung oder Nichtgemeinschaftsursprung; im letzten Fall nach Drittländern aufgeschlüsselt).
17.
Angewandte Zuschlagskriterien (technisch und wirtschaftlich günstigstes Angebot, niedrigster Preis?).
18.
Wurde der Auftrag an einen Bieter vergeben, der ein Alternativangebot angeboten hat?
19.
Wurden Angebote gemäß § 268 in Verbindung mit § 269 nicht gewählt, weil sie außergewöhnlich niedrig waren?
20.
Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Sektorenauftraggeber.
21.
Bei Aufträgen für Dienstleistungen im Sinne des Anhanges IV: Einverständnis des Sektorenauftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung.
____________________________________________________________________
*1) Die Informationen der Ziffern 6, 9 und 11 werden nicht
veröffentlicht, wenn der Sektorenauftraggeber darauf hinweist, dass ihre Veröffentlichung wirtschaftliche Interessen beeinträchtigen könnte.
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