Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
4. Teil, 2. Hauptstück, 04. Abschnitt
Inhalt:
4. Teil
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
2. Hauptstück
Zuständigkeit und Verfahren
4. Abschnitt
Feststellungsverfahren
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
2. Hauptstück
Zuständigkeit und Verfahren
4. Abschnitt
Feststellungsverfahren
Paragraf:
§333
Kurztext:
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
Text:
(1) Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 312 Abs. 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 312 Abs. 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter.
(2) Über Anträge auf Feststellung gemäß § 331 Abs. 1 und 2 ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(2) Über Anträge auf Feststellung gemäß § 331 Abs. 1 und 2 ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
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