Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
4. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
Inhalt:
4. Teil
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
2. Hauptstück
Zuständigkeit und Verfahren
2. Abschnitt
Nachprüfungsverfahren
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
2. Hauptstück
Zuständigkeit und Verfahren
2. Abschnitt
Nachprüfungsverfahren
Paragraf:
§327
Kurztext:
Mutwillensstrafen
Text:
Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20 000 Euro. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.
© 2024 Vogl Baumarkt GmbH