Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
4. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
Inhalt:
4. Teil
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
2. Hauptstück
Zuständigkeit und Verfahren
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
2. Hauptstück
Zuständigkeit und Verfahren
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
§314
Kurztext:
Ladungen und Zeugengebühren
Text:
(1) Das Bundesvergabeamt ist berechtigt, auch solche Personen vorzuladen (§ 19 AVG), die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Bundesgebietes haben.
(2) Die §§ 51a bis 51c AVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des unabhängigen Verwaltungssenates das Bundesvergabeamt tritt.
(2) Die §§ 51a bis 51c AVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des unabhängigen Verwaltungssenates das Bundesvergabeamt tritt.
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