Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
4. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
Inhalt:
4. Teil
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
1. Hauptstück
Einrichtung und innere Organisation
3. Abschnitt
Innere Organisation des Bundesvergabeamtes
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
1. Hauptstück
Einrichtung und innere Organisation
3. Abschnitt
Innere Organisation des Bundesvergabeamtes
Paragraf:
§307
Kurztext:
Vollversammlung, Bedienstetenversammlung
Text:
(1) Die Mitglieder des Bundesvergabeamtes bilden die Vollversammlung. Diese ist vom Vorsitzenden einzuberufen.
(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über
1.
die Geschäftsordnung,
2.
die Geschäftsverteilung für jeweils ein Kalenderjahr,
3.
die Annahme des Tätigkeitsberichtes,
4.
die Amtsenthebung gemäß § 294 Abs. 3 bezüglich der sonstigen Mitglieder,
5.
die Ergänzung der Tagesordnung der Vollversammlung aus Gründen der Dringlichkeit.
(3) Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Abs. 2 Z 5 werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Sie sind vom Vorsitzenden zu leiten. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.
(5) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden bilden die Bedienstetenversammlung. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen.
(6) Der Bedienstetenversammlung obliegt
1.
die Beschlussfassung über die Amtsenthebung gemäß § 294 Abs. 3 bezüglich des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder eines Senatsvorsitzenden,
2.
die Wahrnehmung der disziplinarrechtlichen Aufgaben gemäß § 297 Abs. 6 Z 2.
(7) Beschlüsse der Bedienstetenversammlung gemäß Abs. 6 Z 1 bedürfen der Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Bedienstetenversammlung gemäß Abs. 6 Z 2 werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über
1.
die Geschäftsordnung,
2.
die Geschäftsverteilung für jeweils ein Kalenderjahr,
3.
die Annahme des Tätigkeitsberichtes,
4.
die Amtsenthebung gemäß § 294 Abs. 3 bezüglich der sonstigen Mitglieder,
5.
die Ergänzung der Tagesordnung der Vollversammlung aus Gründen der Dringlichkeit.
(3) Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Abs. 2 Z 5 werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Sie sind vom Vorsitzenden zu leiten. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.
(5) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden bilden die Bedienstetenversammlung. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen.
(6) Der Bedienstetenversammlung obliegt
1.
die Beschlussfassung über die Amtsenthebung gemäß § 294 Abs. 3 bezüglich des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder eines Senatsvorsitzenden,
2.
die Wahrnehmung der disziplinarrechtlichen Aufgaben gemäß § 297 Abs. 6 Z 2.
(7) Beschlüsse der Bedienstetenversammlung gemäß Abs. 6 Z 1 bedürfen der Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Bedienstetenversammlung gemäß Abs. 6 Z 2 werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Abs. 4 gilt sinngemäß.
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