Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
4. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
Inhalt:
4. Teil
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
1. Hauptstück
Einrichtung und innere Organisation
3. Abschnitt
Innere Organisation des Bundesvergabeamtes
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
1. Hauptstück
Einrichtung und innere Organisation
3. Abschnitt
Innere Organisation des Bundesvergabeamtes
Paragraf:
§305
Kurztext:
Beschlussfassung und Beratung der Senate
Text:
(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich. Sie sind vom jeweiligen Senatsvorsitzenden zu leiten.
(3) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
(2) Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich. Sie sind vom jeweiligen Senatsvorsitzenden zu leiten.
(3) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
© 2024 Vogl Baumarkt GmbH