Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
4. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
Inhalt:
4. Teil
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
1. Hauptstück
Einrichtung und innere Organisation
3. Abschnitt
Innere Organisation des Bundesvergabeamtes
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
1. Hauptstück
Einrichtung und innere Organisation
3. Abschnitt
Innere Organisation des Bundesvergabeamtes
Paragraf:
§303
Kurztext:
Bildung und Zusammensetzung der Senate
Text:
(1) Das Bundesvergabeamt wird, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, in Senaten tätig.
(2) Jeder Senat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Vorsitzender eines Senates hat der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder ein Senatsvorsitzender zu sein. Von den Beisitzern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.
(2) Jeder Senat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Vorsitzender eines Senates hat der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder ein Senatsvorsitzender zu sein. Von den Beisitzern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.
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