Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
4. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
Inhalt:
4. Teil
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
1. Hauptstück
Einrichtung und innere Organisation
3. Abschnitt
Innere Organisation des Bundesvergabeamtes
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
1. Hauptstück
Einrichtung und innere Organisation
3. Abschnitt
Innere Organisation des Bundesvergabeamtes
Paragraf:
§302
Kurztext:
Leitung
Text:
(1) Der Vorsitzende leitet das Bundesvergabeamt. Zur Leitung zählen insbesondere die Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das Personal sowie die Festlegung der Amtsstunden.
(2) Ist der Vorsitzende verhindert, wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, ist er von dem an Lebensjahren ältesten Senatsvorsitzenden zu vertreten.
(2) Ist der Vorsitzende verhindert, wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, ist er von dem an Lebensjahren ältesten Senatsvorsitzenden zu vertreten.
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