Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
4. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
Inhalt:
4. Teil
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
1. Hauptstück
Einrichtung und innere Organisation
2. Abschnitt
Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen; Aufwandersätze
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
1. Hauptstück
Einrichtung und innere Organisation
2. Abschnitt
Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen; Aufwandersätze
Paragraf:
§300
Kurztext:
Besoldung
Text:
(1) Für die Besoldung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Senatsvorsitzenden gelten die Bestimmungen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54.
(2) Es gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt für Senatsvorsitzende die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 5, für den stellvertretenden Vorsitzenden die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6. Dem Vorsitzenden gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 1 gemäß § 31 GehG.
(3) Für die Einstufung der in Abs. 1 genannten Mitglieder des Bundesvergabeamtes in die jeweilige Gehaltsstufe gelten die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag.
(2) Es gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt für Senatsvorsitzende die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 5, für den stellvertretenden Vorsitzenden die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6. Dem Vorsitzenden gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 1 gemäß § 31 GehG.
(3) Für die Einstufung der in Abs. 1 genannten Mitglieder des Bundesvergabeamtes in die jeweilige Gehaltsstufe gelten die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag.
© 2024 Vogl Baumarkt GmbH