Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
4. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
Inhalt:
4. Teil
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
1. Hauptstück
Einrichtung und innere Organisation
2. Abschnitt
Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen; Aufwandersätze
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
1. Hauptstück
Einrichtung und innere Organisation
2. Abschnitt
Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen; Aufwandersätze
Paragraf:
§299
Kurztext:
Leistungsfeststellung
Text:
(1) Die Leistungsfeststellung hinsichtlich des stellvertretenden Vorsitzenden, der Senatsvorsitzenden und der im Geschäftsapparat tätigen öffentlich-rechtlich Bediensteten ist vom Vorsitzenden mit Bescheid zu treffen.
(2) Gegen den Bescheid des Vorsitzenden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(3) Die Leistungsfeststellung hinsichtlich des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Bescheid zu treffen.
(4) Im Übrigen gelten für die Leistungsfeststellung die §§ 81 bis 86 BDG 1979.
(2) Gegen den Bescheid des Vorsitzenden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(3) Die Leistungsfeststellung hinsichtlich des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Bescheid zu treffen.
(4) Im Übrigen gelten für die Leistungsfeststellung die §§ 81 bis 86 BDG 1979.
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