Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
4. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
Inhalt:
4. Teil
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
1. Hauptstück
Einrichtung und innere Organisation
2. Abschnitt
Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen; Aufwandersätze
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
1. Hauptstück
Einrichtung und innere Organisation
2. Abschnitt
Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen; Aufwandersätze
Paragraf:
§298
Kurztext:
Dienstaufsicht
Text:
Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind sie vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf die §§ 309 und 310 wahrzunehmen. Im Übrigen ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dienstbehörde.
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