Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
3. Teil, 4. Hauptstück, 02. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil
Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
4. Hauptstück
Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren
2. Abschnitt
Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen
Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
4. Hauptstück
Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren
2. Abschnitt
Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen
Paragraf:
§283
Kurztext:
Besondere Bestimmungen
Text:
Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen
(1) Bei einfachen elektronischen Auktionen gemäß § 196 Abs. 3 sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.
(2) Während der Auktion ist vom Sektorenauftraggeber unverzüglich jedenfalls der aktuell niedrigste Preis unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse zu veröffentlichen. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen als der aktuell niedrigste Preis wie etwa die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
(3) Der Zuschlag ist dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
(1) Bei einfachen elektronischen Auktionen gemäß § 196 Abs. 3 sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.
(2) Während der Auktion ist vom Sektorenauftraggeber unverzüglich jedenfalls der aktuell niedrigste Preis unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse zu veröffentlichen. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen als der aktuell niedrigste Preis wie etwa die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
(3) Der Zuschlag ist dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
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