Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
3. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil
Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
3. Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
9. Abschnitt
Das Zuschlagsverfahren
1. Unterabschnitt
Öffnung und Prüfung der Angebote, Ausscheiden von Angeboten
2. Unterabschnitt
Der Zuschlag
Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
3. Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
9. Abschnitt
Das Zuschlagsverfahren
1. Unterabschnitt
Öffnung und Prüfung der Angebote, Ausscheiden von Angeboten
2. Unterabschnitt
Der Zuschlag
Paragraf:
§271
Kurztext:
Wahl des Angebots für den Zuschlag
Text:
(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen ist der Zuschlag
1.
entweder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den Angaben in der Ausschreibung, oder
2.
dem Angebot mit dem niedrigsten Preis
zu erteilen.
(2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.
1.
entweder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den Angaben in der Ausschreibung, oder
2.
dem Angebot mit dem niedrigsten Preis
zu erteilen.
(2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.
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