Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
3. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil
Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
3. Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
9. Abschnitt
Das Zuschlagsverfahren
1. Unterabschnitt
Öffnung und Prüfung der Angebote, Ausscheiden von Angeboten
2. Unterabschnitt
Der Zuschlag
Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
3. Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
9. Abschnitt
Das Zuschlagsverfahren
1. Unterabschnitt
Öffnung und Prüfung der Angebote, Ausscheiden von Angeboten
2. Unterabschnitt
Der Zuschlag
Paragraf:
§264
Kurztext:
Entegegennahme, Verwahrung und Öffnung
Text:
Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung der Angebote
(1) Die Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind, hat alle Angebote in ein Verzeichnis einzutragen.
(2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
(3) Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
(4) Der Sektorenauftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.
(5) Bei Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich.
(1) Die Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind, hat alle Angebote in ein Verzeichnis einzutragen.
(2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
(3) Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
(4) Der Sektorenauftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.
(5) Bei Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich.
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