Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
3. Teil, 3. Hauptstück, 07. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil
Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
3. Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
7. Abschnitt
Ablauf einzelner Vergabeverfahren
Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
3. Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
7. Abschnitt
Ablauf einzelner Vergabeverfahren
Paragraf:
§253
Kurztext:
Ablauf des nicht offenen Verfahrens
Text:
(1) Im nicht offenen Verfahren können die zur Abgabe von Angeboten aufgeforderten Unternehmer innerhalb der Angebotsfrist ihre Angebote einreichen.
(2) Während eines nicht offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.
(3) Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.
(2) Während eines nicht offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.
(3) Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.
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