Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
3. Teil, 3. Hauptstück, 06. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil

Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

3. Hauptstück

Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

6. Abschnitt

Die Ausschreibung

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

2. Unterabschnitt

Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote im Oberschwellenbereich

3. Unterabschnitt

Die Leistungsbeschreibung bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

4. Unterabschnitt

Bestimmungen für die Ausschreibung bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Paragraf:
§236
Kurztext:
Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
Text:
(1) In den Ausschreibungsunterlagen oder im Aufruf zum Wettbewerb ist der Sektorenauftraggeber oder der Sektorenauftraggeber und die vergebende Stelle genau zu bezeichnen sowie anzugeben, dass die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Oberschwellenbereich und der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt und welche Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständig ist.

(2) In die Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten oder die auf Aufforderung durch den Sektorenauftraggeber nachzureichenden Nachweise gemäß § 231 aufzunehmen, soweit sie nicht bereits im Aufruf zum Wettbewerb angeführt waren.

(3) Soll der Auftrag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden, so hat der Sektorenauftraggeber im Aufruf zum Wettbewerb, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß § 251, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Diese Angabe kann auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein muss, erfolgen. Ist die Festlegung der Zuschlagskriterien im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung aus nachvollziehbaren Gründen nach Ansicht des Sektorenauftraggebers nicht möglich, so hat der Sektorenauftraggeber im Aufruf zum Wettbewerb, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß § 251, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Sofern keine Festlegung betreffend das Zuschlagsprinzip erfolgt, ist der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.

(4) Die Ausschreibungsunterlagen haben technische Spezifikationen zu enthalten.

(5) Der Sektorenauftraggeber kann in die Ausschreibungsunterlagen Bedingungen insbesondere sozialen (wie zB frauen-, behinderten-, sozial- und beschäftigungspolitische Belange) oder ökologischen Inhaltes aufnehmen, die während der Erbringung der Leistungen zu erfüllen sind.

Baumarkt und Gartencenter



Hauptstraße 8
8582 Rosental an der Kainach
+43 314221 333
office@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 08.00 – 18.00 Uhr
Samstag 08.00 – 17.00 Uhr

Baustoffzentrum



Hauptstraße 109
8582 Rosental an der Kainach
+43 3144 2000
baustoff@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 07.00 – 18.00 Uhr
Samstag 07.00 – 12.30 Uhr


© 2024 Vogl Baumarkt GmbH