Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
3. Teil, 3. Hauptstück, 04. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil
Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
3. Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
4. Abschnitt
Fristen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Fristen
2. Unterabschnitt
Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
3. Unterabschnitt
Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
3. Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
4. Abschnitt
Fristen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Fristen
2. Unterabschnitt
Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
3. Unterabschnitt
Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Paragraf:
§227
Kurztext:
Besondere Vorschriften
Text:
Besondere Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich
Bei Verfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Bemessung und Festsetzung von Fristen ausschließlich die Grundsätze des § 222 Abs. 1. Hinsichtlich der Verlängerung von Fristen für den Fall, dass der Server, auf dem Anträge auf Teilnahme oder Angebote eingereicht werden sollen, nicht durchgehend empfangsbereit ist, gilt § 222 Abs. 3.
Bei Verfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Bemessung und Festsetzung von Fristen ausschließlich die Grundsätze des § 222 Abs. 1. Hinsichtlich der Verlängerung von Fristen für den Fall, dass der Server, auf dem Anträge auf Teilnahme oder Angebote eingereicht werden sollen, nicht durchgehend empfangsbereit ist, gilt § 222 Abs. 3.
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