Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
3. Teil, 3. Hauptstück, 04. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil

Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

3. Hauptstück

Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

4. Abschnitt

Fristen

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Fristen

2. Unterabschnitt

Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

3. Unterabschnitt

Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Paragraf:
§226
Kurztext:
Fristen im nicht offenen Verfahren
Text:
Fristen im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren
nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

(1) Beim nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und beim Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb beträgt die vom Sektorenauftraggeber festzusetzende Frist


1.
für den Eingang von Teilnahmeanträgen auf Grund einer Bekanntmachung gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 mindestens 15 Tage ab Absendung der Bekanntmachung;

2.
für den Eingang von Teilnahmeanträgen auf Grund einer Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß § 251 mindestens 22 Tage ab Absendung der Aufforderung; sofern diese Aufforderung auf elektronischem Weg oder per Fax übermittelt wurde, mindestens 15 Tage ab Absendung der Aufforderung.


(2) Beim nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und beim Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kann die Angebotsfrist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Sektorenauftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist eingeräumt wird.

(3) Ist eine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist gemäß Abs. 2 nicht erfolgt, so hat der Sektorenauftraggeber eine Angebotsfrist festzusetzen, die mindestens 10 Tage ab Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe betragen muss.

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