Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
3. Teil, 3. Hauptstück, 02. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil
Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
3. Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
2. Abschnitt
Übermittlung von Unterlagen an die Europäische Kommission
Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
3. Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
2. Abschnitt
Übermittlung von Unterlagen an die Europäische Kommission
Paragraf:
§205
Kurztext:
Statistische Verpflichtungen
Text:
Statistische Verpflichtungen der Sektorenauftraggeber
(1) Die Sektorenauftraggeber haben bis zum 31. August jedes Jahres – sofern es sich um Sektorenauftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln.
(2) Die statistischen Aufstellungen haben im Bereich einer Sektorentätigkeit gemäß den §§ 167 Abs. 3, 168 und 172 sowie im Bereich der Bereitstellung oder des Betreibens von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit automatischen Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit Oberleitungsbussen oder mit Kabel (Seilbahnen) gemäß § 169 Abs. 1 jedenfalls die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich zu enthalten.
(3) Von der Verpflichtung des Abs. 2 nicht erfasst sind Aufträge, die Dienstleistungen gemäß
1.
der Kategorie 5 des Anhanges III mit den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526,
2.
der Kategorie 8 des Anhanges III sowie
3.
Anhang IV
zum Gegenstand haben.
(4) Soweit die Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren nähere Festlegungen über den Inhalt der statistischen Aufstellungen sowie über die im Zuge der Übermittlung zu beachtenden Modalitäten getroffen hat, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, welche weiteren Angaben die statistischen Aufstellungen nach den Festlegungen der Kommission zu enthalten haben und welche Modalitäten im Zuge der Übermittlung zu beachten sind.
(1) Die Sektorenauftraggeber haben bis zum 31. August jedes Jahres – sofern es sich um Sektorenauftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln.
(2) Die statistischen Aufstellungen haben im Bereich einer Sektorentätigkeit gemäß den §§ 167 Abs. 3, 168 und 172 sowie im Bereich der Bereitstellung oder des Betreibens von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit automatischen Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit Oberleitungsbussen oder mit Kabel (Seilbahnen) gemäß § 169 Abs. 1 jedenfalls die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich zu enthalten.
(3) Von der Verpflichtung des Abs. 2 nicht erfasst sind Aufträge, die Dienstleistungen gemäß
1.
der Kategorie 5 des Anhanges III mit den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526,
2.
der Kategorie 8 des Anhanges III sowie
3.
Anhang IV
zum Gegenstand haben.
(4) Soweit die Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren nähere Festlegungen über den Inhalt der statistischen Aufstellungen sowie über die im Zuge der Übermittlung zu beachtenden Modalitäten getroffen hat, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, welche weiteren Angaben die statistischen Aufstellungen nach den Festlegungen der Kommission zu enthalten haben und welche Modalitäten im Zuge der Übermittlung zu beachten sind.
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