Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
2. Teil, 4. Hauptstück, 05. Abschnitt
Inhalt:
4. Hauptstück
Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren
5. Abschnitt
Bestimmungen über Wettbewerbe
Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren
5. Abschnitt
Bestimmungen über Wettbewerbe
Paragraf:
§154
Kurztext:
Teilnahme am Wettbewerb
Text:
(1) Der offene Wettbewerb steht allen Teilnahmeberechtigten offen.
(2) Beim nicht offenen Wettbewerb ist die Anzahl der einzuladenden Teilnehmer entsprechend dem Wettbewerbsgegenstand festzulegen. Sie darf bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern jedoch nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die eindeutigen und nichtdiskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen des Wettbewerbsgegenstandes Rechnung zu tragen und sind im Vorhinein festzulegen.
(3) Bewerbern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die gemäß den §§ 68 bis 77 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, ist unter Bedachtnahme auf Abs. 5 und 6 Gelegenheit zur Beteiligung am Wettbewerb zu geben.
(4) Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Der Bewerber kann in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift Einsicht nehmen. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.
(5) Langen in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Auslober festgelegte Anzahl von einzuladenden Teilnehmern ein, so hat der Auslober unter den befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Bewerbern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auslober hat alle Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage nach Abschluss der Auswahl zu verständigen. Auf Verlangen sind den nicht zur Teilnahme am Wettbewerb eingeladenen Bewerbern die Gründe der Nicht-Zulassung bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(6) Langen in der Folge weniger Teilnahmeanträge von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern als die vom Auslober festgelegte Anzahl von einzuladenden Teilnehmern ein, so kann der Auslober zusätzliche Unternehmer in den Wettbewerb einbeziehen.
(7) Zu geladenen Wettbewerben sind mindestens drei Unternehmer einzuladen. Die Aufforderung zur Teilnahme hat nur an gemäß den §§ 68 bis 77 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehende Unternehmer zu erfolgen.
(8) Bei Ideenwettbewerben kann – soweit dies auf Grund des Wettbewerbsgegenstandes nicht erforderlich ist – auf die Prüfung der Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gemäß den §§ 68 bis 77 verzichtet werden.
(2) Beim nicht offenen Wettbewerb ist die Anzahl der einzuladenden Teilnehmer entsprechend dem Wettbewerbsgegenstand festzulegen. Sie darf bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern jedoch nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die eindeutigen und nichtdiskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen des Wettbewerbsgegenstandes Rechnung zu tragen und sind im Vorhinein festzulegen.
(3) Bewerbern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die gemäß den §§ 68 bis 77 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, ist unter Bedachtnahme auf Abs. 5 und 6 Gelegenheit zur Beteiligung am Wettbewerb zu geben.
(4) Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Der Bewerber kann in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift Einsicht nehmen. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.
(5) Langen in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Auslober festgelegte Anzahl von einzuladenden Teilnehmern ein, so hat der Auslober unter den befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Bewerbern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auslober hat alle Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage nach Abschluss der Auswahl zu verständigen. Auf Verlangen sind den nicht zur Teilnahme am Wettbewerb eingeladenen Bewerbern die Gründe der Nicht-Zulassung bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(6) Langen in der Folge weniger Teilnahmeanträge von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern als die vom Auslober festgelegte Anzahl von einzuladenden Teilnehmern ein, so kann der Auslober zusätzliche Unternehmer in den Wettbewerb einbeziehen.
(7) Zu geladenen Wettbewerben sind mindestens drei Unternehmer einzuladen. Die Aufforderung zur Teilnahme hat nur an gemäß den §§ 68 bis 77 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehende Unternehmer zu erfolgen.
(8) Bei Ideenwettbewerben kann – soweit dies auf Grund des Wettbewerbsgegenstandes nicht erforderlich ist – auf die Prüfung der Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gemäß den §§ 68 bis 77 verzichtet werden.
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