Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
2. Teil, 3. Hauptstück, 10. Abschnitt
Inhalt:
3. Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
10. Abschnitt
Beendigung des Vergabeverfahrens
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
10. Abschnitt
Beendigung des Vergabeverfahrens
Paragraf:
§137
Kurztext:
Archivierung
Text:
Archivierung bei mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren
Der Auftraggeber hat alle sachdienlichen Unterlagen über den Ablauf eines elektronisch durchgeführten Vergabeverfahrens bzw. alle sachdienlichen Unterlagen über jedes Vergabeverfahren, bei dem Angebote auf elektronischem Wege eingereicht wurden, mindestens vier Jahre ab der Beendigung des Vergabeverfahrens aufzubewahren. Dies betrifft insbesondere Unterlagen über die Zugriffsdokumentation gemäß § 120 Z 3.
Der Auftraggeber hat alle sachdienlichen Unterlagen über den Ablauf eines elektronisch durchgeführten Vergabeverfahrens bzw. alle sachdienlichen Unterlagen über jedes Vergabeverfahren, bei dem Angebote auf elektronischem Wege eingereicht wurden, mindestens vier Jahre ab der Beendigung des Vergabeverfahrens aufzubewahren. Dies betrifft insbesondere Unterlagen über die Zugriffsdokumentation gemäß § 120 Z 3.
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