Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
2. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
Inhalt:
3. Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
9. Abschnitt
Das Zuschlagsverfahren
1. Unterabschnitt
Entgegennahme und Öffnung von Angeboten in Papierform
2. Unterabschnitt
Entgegennahme und Öffnung von elektronisch übermittelten Angeboten
3. Unterabschnitt
Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten
4. Unterabschnitt
Der Zuschlag
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
9. Abschnitt
Das Zuschlagsverfahren
1. Unterabschnitt
Entgegennahme und Öffnung von Angeboten in Papierform
2. Unterabschnitt
Entgegennahme und Öffnung von elektronisch übermittelten Angeboten
3. Unterabschnitt
Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten
4. Unterabschnitt
Der Zuschlag
Paragraf:
§133
Kurztext:
Wirksamkeit des Zuschlags
Text:
Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist überschritten, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, dass er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.
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