Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
2. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
Inhalt:
3. Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
9. Abschnitt
Das Zuschlagsverfahren
1. Unterabschnitt
Entgegennahme und Öffnung von Angeboten in Papierform
2. Unterabschnitt
Entgegennahme und Öffnung von elektronisch übermittelten Angeboten
3. Unterabschnitt
Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten
4. Unterabschnitt
Der Zuschlag
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
9. Abschnitt
Das Zuschlagsverfahren
1. Unterabschnitt
Entgegennahme und Öffnung von Angeboten in Papierform
2. Unterabschnitt
Entgegennahme und Öffnung von elektronisch übermittelten Angeboten
3. Unterabschnitt
Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten
4. Unterabschnitt
Der Zuschlag
Paragraf:
§128
Kurztext:
Niederschrift über die Prüfung
Text:
(1) Über die Prüfung der Angebote und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind.
(2) Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben – bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teilgesamtpreise –, ist jedem Bieter, der berechtigt war, an der Angebotsöffnung teilzunehmen, Auskunft zu geben. Jeder Bieter kann in sein allenfalls berichtigtes Angebot oder in die Durchrechnung seines Angebotes Einsicht nehmen.
(3) Der Bieter kann in den sein Angebot betreffenden Teil der Niederschrift Einsicht nehmen. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.
(2) Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben – bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teilgesamtpreise –, ist jedem Bieter, der berechtigt war, an der Angebotsöffnung teilzunehmen, Auskunft zu geben. Jeder Bieter kann in sein allenfalls berichtigtes Angebot oder in die Durchrechnung seines Angebotes Einsicht nehmen.
(3) Der Bieter kann in den sein Angebot betreffenden Teil der Niederschrift Einsicht nehmen. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.
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