Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
2. Teil, 3. Hauptstück, 06. Abschnitt
Inhalt:
3. Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
6. Abschnitt
Die Ausschreibung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
2. Unterabschnitt
Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote
3. Unterabschnitt
Die Leistungsbeschreibung
4. Unterabschnitt
Bestimmungen über den Leistungsvertrag
5. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für den Unterschwellenbereich
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
6. Abschnitt
Die Ausschreibung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
2. Unterabschnitt
Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote
3. Unterabschnitt
Die Leistungsbeschreibung
4. Unterabschnitt
Bestimmungen über den Leistungsvertrag
5. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für den Unterschwellenbereich
Paragraf:
§089
Kurztext:
Kosten der Ausschreibungsunterlagen
Text:
Für Ausschreibungsunterlagen darf nur in begründeten Fällen ein Entgelt vorgesehen werden. Dieses Entgelt darf nur die Herstellungskosten (Papier-, Druck- oder Vervielfältigungskosten, Kosten für den Datenträger) sowie allfällige Portospesen abdecken. Für zurückzustellende Unterlagen kann eine entsprechende Sicherstellung verlangt werden.
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