Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
2. Teil, 3. Hauptstück, 06. Abschnitt
Inhalt:
3. Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
6. Abschnitt
Die Ausschreibung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
2. Unterabschnitt
Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote
3. Unterabschnitt
Die Leistungsbeschreibung
4. Unterabschnitt
Bestimmungen über den Leistungsvertrag
5. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für den Unterschwellenbereich
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
6. Abschnitt
Die Ausschreibung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
2. Unterabschnitt
Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote
3. Unterabschnitt
Die Leistungsbeschreibung
4. Unterabschnitt
Bestimmungen über den Leistungsvertrag
5. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für den Unterschwellenbereich
Paragraf:
§086
Kurztext:
Vadium
Text:
Wird ein Vadium verlangt, so ist dessen Höhe festzulegen. Das Vadium darf, außer in sachlich gerechtfertigten Fällen, 5 vH des geschätzten Auftragswertes nicht überschreiten. Ferner ist vorzuschreiben, dass dem Angebot der Nachweis über den Erlag eines Vadiums beizulegen ist und das Fehlen eines solchen Nachweises einen unbehebbaren Mangel darstellt. Das Vadium ist spätestens 14 Tage nach Erteilung des Zuschlages oder nach Widerruf des Vergabeverfahrens zurückzustellen, sofern es nicht verfallen ist. Wird innerhalb der Zuschlagsfrist kein Zuschlag erteilt, so ist das Vadium spätestens 14 Tage nach Ablauf der Zuschlagsfrist zurückzustellen. Das Vadium ist unverzüglich zurückzustellen, wenn ein Angebot für einen Zuschlag nicht in Betracht kommt.
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