Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
2. Teil, 3. Hauptstück, 04. Abschnitt
Inhalt:
3. Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
4. Abschnitt
Fristen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Fristen
2. Unterabschnitt
Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
3. Unterabschnitt
Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
4. Unterabschnitt
Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
5. Unterabschnitt
Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
4. Abschnitt
Fristen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Fristen
2. Unterabschnitt
Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
3. Unterabschnitt
Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
4. Unterabschnitt
Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
5. Unterabschnitt
Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Paragraf:
§066
Kurztext:
Verkürzte Angebotsfristen (elektr. Medien)
Text:
Die Angebotsfristen im offenen und im nicht offenen Verfahren (§ 65) können um drei Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der jeweiligen Bekanntmachung die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren betreffende Unterlagen auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht hat. In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
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