Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
2. Teil, 3. Hauptstück, 04. Abschnitt
Inhalt:
3. Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
4. Abschnitt
Fristen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Fristen
2. Unterabschnitt
Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
3. Unterabschnitt
Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
4. Unterabschnitt
Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
5. Unterabschnitt
Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
4. Abschnitt
Fristen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Fristen
2. Unterabschnitt
Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
3. Unterabschnitt
Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
4. Unterabschnitt
Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
5. Unterabschnitt
Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Paragraf:
§063
Kurztext:
Verkürzte Teilnahme-, Angebotsfristen (Dringlichk)
Text:
Verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit
Der Auftraggeber kann, sofern aus Gründen der Dringlichkeit die Einhaltung der regulären oder der verkürzten Fristen gemäß den §§ 59 bis 62 nicht möglich ist, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung folgende Fristen vorsehen:
1.
mindestens 15 Tage für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung;
2.
mindestens 10 Tage für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung, sofern die Bekanntmachung unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars elektronisch erstellt und auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß § 50 kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen übermittelt wurde;
3.
im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mindestens 10 Tage für den Eingang der Angebote, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
Der Auftraggeber kann, sofern aus Gründen der Dringlichkeit die Einhaltung der regulären oder der verkürzten Fristen gemäß den §§ 59 bis 62 nicht möglich ist, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung folgende Fristen vorsehen:
1.
mindestens 15 Tage für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung;
2.
mindestens 10 Tage für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung, sofern die Bekanntmachung unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars elektronisch erstellt und auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß § 50 kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen übermittelt wurde;
3.
im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mindestens 10 Tage für den Eingang der Angebote, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
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