Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
2. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
Inhalt:
2. Hauptstück
Arten und Wahl der Vergabeverfahren
3. Abschnitt
Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren
Arten und Wahl der Vergabeverfahren
3. Abschnitt
Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren
Paragraf:
§037
Kurztext:
Wahl des nicht offenen Verfahrens
Text:
Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
Im Unterschwellenbereich können Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn
1.
bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 1 000 000 Euro nicht erreicht, oder
2.
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 100 000 Euro nicht erreicht.
Im Unterschwellenbereich können Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn
1.
bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 1 000 000 Euro nicht erreicht, oder
2.
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 100 000 Euro nicht erreicht.
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