Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
2. Teil, 1. Hauptstück, 04. Abschnitt
Inhalt:
2. Teil
Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber
1. Hauptstück
Geltungsbereich, Grundsätze
4. Abschnitt
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes
Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber
1. Hauptstück
Geltungsbereich, Grundsätze
4. Abschnitt
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes
Paragraf:
§018
Kurztext:
Änderung der Schwellen- oder Loswerte
Text:
(1) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 11, 12 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 3, 15 Abs. 4 und 5, 16 Abs. 5 und 6, 37, 38, 41 Abs. 2 Z 1, 53 Abs. 4, 70 Abs. 3, 125 Abs. 5, 126 Abs. 1 sowie 141 Abs. 3 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs dies erfordern oder dies auf Grund von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.
(2) Sofern die in den §§ 12 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 4 Z 3 festgesetzten Schwellenwerte an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 78 der Richtlinie 2004/18/EG geänderten Schwellenwerte angeglichen werden sollen, hat der Bundeskanzler die neu festgesetzten Schwellenwerte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Sofern die in den §§ 12 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 4 Z 3 festgesetzten Schwellenwerte an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 78 der Richtlinie 2004/18/EG geänderten Schwellenwerte angeglichen werden sollen, hat der Bundeskanzler die neu festgesetzten Schwellenwerte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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