Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Abschnitt:
IX.Abschnitt
Inhalt:
Sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen

Trinkwasser
Paragraf:
090
Kurztext:
Prüfung
Text:
§ 90. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(2) Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Verkehrswege im Betriebsgelände und sonstige, für betriebliche Zwecke benützte Teile desselben, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer sind, soweit nicht besondere Prüfungen in bestimmten Zeitabständen festgelegt sind, in regelmäßigen Zeitabständen, nach Möglichkeit mindestens jedoch einmal jährlich, ihrer Eigenart entsprechend durch geeignete, fachkundige Personen im Sinne des § 5 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; dies gilt sinngemäß auch für sonstige Schutzmaßnahmen und Schutzvorkehrungen, die der Gestaltung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen dienen, wie Prüfung von Ausschaltvorrichtungen, Warn- und Signaleinrichtungen oder Verriegelungen, auf ihre ordnungsgemäße Funktion. Solche Prüfungen sowie besondere Prüfungen sind zusätzlich dann vorzunehmen, wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob sich die Objekte, Teile des Betriebsgeländes, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand befinden sowie nach größeren Instandhaltungsarbeiten oder nach längerem Betriebsstillstand.

(3) Soweit auf Grund dieser Verordnung über die Prüfung der im Abs. 2 angeführten Objekte, Teile des Betriebsgeländes, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände Vormerke oder Aufzeichnungen zu führen sind, müssen diese im Betrieb oder, soweit Einrichtungen, Mittel oder Ausrüstungen außerhalb der festen Betriebsstätte verwendet werden, an der Arbeitsstelle aufbewahrt sein.

(4) Vormerke und Aufzeichnungen über die auf Grund dieser Verordnung durchgeführten Prüfungen, Untersuchungen oder Übungen sind bis mindestens drei Jahre nach Durchführung der darauffolgenden Prüfung, Untersuchung oder Übung im Betrieb aufzubewahren.

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