Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Abschnitt:
IX.Abschnitt
Inhalt:
Sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen
Trinkwasser
Trinkwasser
Paragraf:
084
Kurztext:
Waschgelegenheiten
Text:
§ 84. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(4) Bei Arbeiten mit ätzenden oder reizenden Arbeitsstoffen, wie Säuren, Laugen, Lacke, Lösemittel, Entfettungsmittel oder Mineralöle, müssen außerdem geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel sowie bei Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen auch geeignete Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(4) Bei Arbeiten mit ätzenden oder reizenden Arbeitsstoffen, wie Säuren, Laugen, Lacke, Lösemittel, Entfettungsmittel oder Mineralöle, müssen außerdem geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel sowie bei Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen auch geeignete Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
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